Solche Parkplätze sollten für Behinderte freibleiben. Foto: /actum/Simon Granville)

Wer sein Auto rücksichtlos abstellt, riskiert neben einem Bußgeld auch das Abschleppen.

Bottwartal - Mal „gschwind“ beim Bäcker Brezeln holen, aber nur der Parkplatz mit dem Rollstuhl-Symbol ist gerade frei? Das Falschparken kann teuer werden, und das schon nach kurzer Zeit. Wer sein Auto widerrechtlich auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte abstellt, riskiert nämlich nicht nur ein Bußgeld, sondern auch vergleichsweise schnell das teure Abschleppen. Bei Falschparkern wird in der Regel nur abgeschleppt, wenn durch das Verhalten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden. Doch ein auf dem Behindertenparkplatz falsch abgestelltes Auto darf auch ohne spezielle Gründe abgeschleppt werden.

Dabei gibt es eine Besonderheit zu beachten: Die allgemeinen Behindertenparkplätze stehen jedem Inhaber des EU-einheitlichen blauen Parkausweises offen. „Nur dieser berechtigt zum Parken“, schreibt Christian Günther auf „my handicap“. Der grüne Schwerbehindertenausweis – ob nun mit oder ohne den orangefarbenen Aufdruck – berechtige dagegen nicht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen. Etwas schwieriger ist die Sachlage bei Einkaufszentren, deren Parkplätze auf Privatgrund sind. Unser Leser Max Lutz aus Steinheim beobachtet immer wieder, dass Behindertenparkplätze vor allem in Einkaufszentren falsch belegt sind. „Menschen ohne Parkberechtigung parken wie selbstverständlich auf diesen Parkplätzen. Dabei konnte ich öfters beobachten das Mitmenschen, die tatsächlich auf diese Parkplätze angewiesen sind, nicht parken konnten.“ Wenn man die Falschparker auf ihr Fehlverhalten hinweise, werde man oft beleidigt, diese Erfahrung hat Lutz machen müssen.

Den Betreibern der Einkaufsmärkte sind aber rechtlich die Hände gebunden, so der Center-Hausleiter des Steinheimer Kauflandes Uwe Fuhrmann: „Wir sprechen die Leute an und appellieren an ihre Vernunft, aber mehr können wir nicht machen.“ Wenn ein Behindertenparkplatz ordnungsgemäß ausgeschildert ist, gelten „die gleichen Regeln wie im öffentlichen Straßenverkehr“, stellt Peter Widenhorn, der Sprecher des Polizeipräsidiums Ludwigsburg klar. Auch hier könne man sich nicht darauf berufen, dass ja noch genügend andere Parkplätze frei seien oder dass eine leichte Gehbehinderung ausreiche, um den Parkplatz anzusteuern.

Anzeige könne jeder erstatten, so Polizei-Sprecher Widenhorn weiter. Man müsse dabei nicht auf das Eintreffen der Polizei warten. „Man kann das fotografieren und bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.“ Dies gelte auch für das Parken im Halteverbot, das Kuriere und Paketdienste zunehmend in Anspruch nehmen, sagt Widenhorn. Nicht verboten ist es, dagegen, sich beim Warten im Fahrzeug kurzfristig auf den freien Platz zu stellen, wenn man diesen sofort frei machen könnte, wenn dann doch ein behinderter Mensch den Stellplatz braucht. Für das ebenfalls erlaubte kurzzeitige Halten in zweiter Reihe oder im Parkverbot ist aber eines zu beachten: Nach drei Minuten wird das Halten offiziell zum Parken.

Wenn das Halten zum Parken wird, gibt es aber wieder Unterschiede: Wer „nur schnell Brezeln holen will“, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer hingegen einen sperrigen Schrank ein- oder ausladen muss und dabei keine anderen Parkplätze oder Zufahrten blockiert, darf schon mal etwas länger stehen bleiben.