Darf man sich über den Zaun des Nachbarn beschweren? In der Regel kann der Besitzer frei über seinen Zaun bestimmen – aber es gibt Ausnahmen. Foto: imago/YAY Images

Der Zaun gehört nicht immer dem, der ihn gebaut hat, und Früchte darf man nicht immer pflücken. Was man alles wissen muss, wenn man den Garten frühlingsfit macht.

Stuttgart - Laut Meteorologen ist seit vergangenem Montag Frühling. Viele Menschen bereiten gerade ihre Gärten auf die wärmere Zeit vor, aber gerade was die Grundstücksgrenzen angeht, gibt es ein paar Sachen zu beachten, um Streits mit den Nachbarn zu vermeiden. Grenze Der Grenzverlauf wird durch das Vermessungsamt festgestellt und im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Gewöhnlich wird er mit Grenzzeichen (meist Grenzsteinen) gekennzeichnet. Ist der Grenzverlauf unklar (zum Beispiel wegen zerstörter Grenzzeichen), so sollten Grundstückseigentümer den Grenzverlauf vom Vermessungsamt feststellen lassen, empfiehlt etwa der Eigenheimverband Bayern.

Pflanzen müssen Abstand zur Grenze halten

Gartenzaun Maßgeblich dafür, wem der Gartenzaun gehört, ist ausschließlich, wo der Zaun steht. Ein „auf der Grenze stehender Zaun“ ist demnach eine „gemeinschaftliche Grenzeinrichtung“, die beiden Nachbarn gemeinsam gehört – unabhängig davon, wer den Zaun errichtet beziehungsweise die Kosten dafür getragen hat. Ein gemeinschaftlicher Zaun darf nicht ohne Zustimmung des Nachbarn beseitigt oder verändert werden. Die Kosten für den Unterhalt müssen sich die beiden Nachbarn teilen. Steht der Zaun „neben der Grenze“, so gehört er allein dem, auf dessen Grundstück er steht. Er darf dann im Grunde mit dem Zaun machen, was er will – auch bezüglich der Gestaltung oder der Farbe. Bei der Errichtung eines Zaunes gibt es allerdings gesetzliche Vorschriften. So regeln Bauordnungen, wie hoch ein Gartenzaun maximal sein darf. In vielen Gemeinden gibt es darüber hinaus noch spezielle vorrangige Vorschriften.

Lesen Sie hier: Darauf muss man im Garten bei Kälte achten

Grenzabstände von Pflanzen Bäume, Sträucher und Hecken bis zu einer Höhe von zwei Metern dürfen laut Eigenheimverband nicht näher als einen halben Meter an die Grenze gepflanzt werden dürfen. Pflanzen, die höher als zwei Meter sind, müssen einen Abstand von mindestens zwei Metern haben. Wird dieser Mindestabstand nicht eingehalten, so kann der Nachbar verlangen, dass die Pflanze beseitigt oder zurückgeschnitten wird. Auf eigene Faust darf man sie aber nicht zurückschneiden oder entfernen.

Werden Pflanzen hinter einer „dichten Einfriedung“ wie einer Mauer gesetzt, so muss dafür kein Grenzabstand eingehalten werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie die Einfriedung nicht erheblich überragen.

Wann darf man Zweige vom Nachbarn kürzen?

Überwuchs Hängen Zweige oder Äste über die Grenze oder wachsen Wurzeln hinüber, so kann sich der Grundstückseigentümer im Grunde nur dann dagegen wehren, wenn er dadurch in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt wird – etwa die Einfahrt nicht mehr befahren kann, ohne dass zu befürchten ist, dass der Lack am Auto Schaden nimmt. Geht es „nur“ darum, dass der Überhang zum Beispiel Sonnenlicht stiehlt oder dass einzelne Früchte auf das Grundstück herabfallen, so sieht die Rechtsprechung darin meistens noch keine Beeinträchtigung. Wird der Grundstückseigentümer jedoch maßgeblich beeinträchtigt, kann er Zweige oder Wurzeln selbst beseitigen. Bei den Ästen muss allerdings zuvor der Baumeigentümer unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert werden. Interessant am Rande: Die abgeschnittenen Teile dürfen nicht zum Nachbarn hinübergeworfen werden. Auch darf das Nachbargrundstück nicht betreten werden.

Lesen Sie hier: Rasen vertikutieren – Die 10 wichtigsten Tipps

Früchte am Baum – Solange die Früchte am Baum hängen, gehören sie dem Eigentümer. Der Nachbar hat kein Recht, sie zu pflücken – mögen sie auch noch so verlockend aussehen. Fallen sie aber aufs Grundstück des Nachbarn, darf der sie behalten.