Geschmücktes Haus in Niedersachsen Foto: dpa

Familienpolitik im Laufe der Zeit – Folge 5

Familienpolitik im Laufe der Zeit – Folge 5

1961 Ausweitung des Kindergeldes: Eltern erhalten bereits ab dem zweiten Kind Kindergeld. Sie erhalten 25 DM für das zweite Kind aus Bundesmitteln, 40 DM für weitere Kinder werden weiter aus den Familienausgleichskassen der Arbeitgeber gezahlt.

1962 - 1968 Bruno Heck (CDU) wird Bundesminister für Familien- und Jugendfragen, ab 1963 für Familie und Jugend

1962 Änderung des Familienrechts: Unverheiratete Mütter erhalten das Recht, die elterliche Sorge für ihr Kind zu beantragen. Und damit die zwangsläufige Vormundschaft des Jugendamts zu verlassen. Scheidungen aufgrund Zerrüttung werden erschwert, die Unterhaltspflicht der Väter wird ausgedehnt.

1962 Einführung der Düsseldorfer Tabelle als Richtwert für Unterhaltszahlungen

1963 Erhöhung der Kinderfreibeträge: Erstes Kind: 1200 DM, Zweites Kind: 1680 DM,. Drittes und weitere Kinder: 1800 DM

1964 Erhöhung des Kindergeldes und Auflösung der Familienausgleichskassen (Kindergeldkassen) der Arbeitgeber: 25 DM für das zweite, 50 DM für das dritte, 60 DM für das vierte, 70 DM für das fünfte und weitere Kinder. Zahlung für alle aus Bundesmitteln

1965 Einführung Wohngeldgesetz: Abhängig von Einkommen und Kinderzahl besteht nun Anspruch auf Zuschüsse zur Miete. Die Förderung soll angemessenes und familienfreundliches Wohnen ermöglichen.

1968 – 1969 Aenne Brauksiepe (CDU) ist Bundesministerin für Familie und Jugend

1968 Neufassung Mutterschutzgesetz: Die Schutzfrist vor der Geburt beträgt sechs Wochen, nach der Geburt acht Wochen, bzw. bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Es gibt Entgeltregelungen bei Beschäftigungsverboten, Mutterschaftsgeld

1969 Zusammenlegung von Familien- und Gesundheitsministerium

1969 – 1972 Käthe Strobel (SPD) ist Bundesministerin für Jugend, Familie und Gesundheit

1969 Einführung der Teilzeitregelung im Öffentlichen Dienst: Beamtinnen und Richterinnen können für die Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren erstmalig beurlaubt werden oder auch in Teilzeit arbeiten. Die Regelung gilt zunächst nur für Frauen. Der Arbeitsplatz wird bis zur Rückkehr der Mütter freigehalten.

1969 Nichtehelichen-Gesetz: weitgehende Angleichung der Rechte ehelicher und nichtehelicher Kinder

1969 Erstes Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung: Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler