Konfliktreiche Nachbarschaft: die Gemeinde will die Auswirkungen des Abfallbetriebs auf das Hochhaus eindämmen – offenbar nicht mit legitimen Mitteln. Foto:  

Der Verwaltungsgerichtshof gibt der Firma Kurz Recht und erklärt einen Bebauungsplan für nichtig. Eine Revision haben die Richter nicht zugelassen.

Benningen - Erleichterung und Freude bei der Firma Kurz mit Sitz in Benningen. „Das ganze Unternehmen freut sich sehr über dieses Urteil“, sagt Peter Kurz, Geschäftsführer des Abfallentsorgers. Die Klage seines Betriebs beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim war erfolgreich. Die Richter haben den Bebauungsplan „Unteres Wörth“ der Gemeinde Benningen für unwirksam erklärt. Die Gemeinde muss die Verfahrenskosten übernehmen.

Vor Gericht hatte Peter Kurz vergangene Woche geltend gemacht, dass sich der Bebauungsplan einzig und allein gegen seinen Betrieb richte und ihn in seinen künftigen Entwicklungsmöglichkeiten zu stark einschränke. Der strittige Plan beinhaltet in weiten Teilen ein Verbot jeglicher abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Gemeinde hingegen hatte beteuert, dass sie damit lediglich eine immer stärkere Belastung der Anwohner im benachbarten Hochhaus verhindern wolle.

Eine Revision haben die Richter nicht zugelassen. Die ausführliche Begründung des Urteils soll erst in den kommenden Wochen verschickt werden. Deshalb hält sich der Benninger Bürgermeister Klaus Warthon auch mit einer Kommentierung noch zurück. Der Tenor des Urteils sei für ihn überraschend, „das war nach der mündlichen Verhandlung nicht unbedingt zu erwarten“. Möglicherweise sei in der Sache aber noch nicht das letzte Wort gesprochen, hofft der Rathauschef.

In weiten Teilen hatten die Mannheimer Richter nämlich durchaus die Position der Gemeinde geteilt. So wurde bei der Verhandlung keineswegs – was viele erwartet hatten – die Frage erörtert, ob eine Gemeinde überhaupt das Recht hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, der sich fast ausschließlich damit befasst, etwas zu verhindern. An einem Detail hingegen störten sich die Richter: Der Bebauungsplan ist in drei Zonen eingeteilt, von denen sich zwei inhaltlich eigentlich gar nicht unterscheiden. „Sollte das das Problem sein“, sagt Klaus Warthon, „dann ließe sich das mit einem neuen Bebauungsplanverfahren klarstellen.“

Der Anwalt der Firma Kurz hatte die kuriosen Auswirkungen des Plans vor Gericht so erläutert: Die Gemeinde hatte einen Antrag der Firma Kurz abgelehnt, auf dem Gelände leere Container abstellen zu dürfen – mit dem Verweis auf das Abfallwirtschaftsverbot. Man müsse schließlich „wissen, wer den Antrag gestellt hat“, erwiderte der Anwalt der Gemeinde vor Gericht. Das Argument des Unternehmens, dass folglich eine andere Firma dort leere Container aufstellen dürfte, auch wenn diese dann sogar womöglich später zur Müllentsorgung dienten, verfehlte seine Wirkung bei den Verwaltungsrichtern offenbar nicht.