Mitglieder haben die Auflösung des Gremiums beantragt. Foto: Archiv (Kuhnle)

Die Mitglieder haben die Auflösung des Gremiums beantragt. Am 19. Januar haben sie Klage eingereicht.

- Der Arbeitgeber ist bekannt als Erbauer von Hochleistungsmotoren. Alles andere als rund läuft es hingegen seit einiger Zeit im Betriebsrat bei AMG. Nun liegt wieder eine Klage beim Arbeitsgericht Stuttgart, Kammer Ludwigsburg, vor, eingereicht am 19. Januar. Ziel der Antragssteller, sechs Betriebsräte und ein Ersatzbetriebsrat, ist es, das bisherige Gremium aufzulösen und somit eine Neuwahl herbeizuführen. Unterzeichnet ist der Antrag zudem von 514 weiteren Kollegen. Ob es jedoch tatsächlich zum Gütetermin am 23. Februar um 14 Uhr in Sitzungssaal I in der Ludwigsburger Friedrichstraße 5 kommt, steht noch in den Sternen. In der Verfügung des Gerichtes heißt es, „die Antragssteller . . . werden darauf hingewiesen, dass eine von ihnen im Original unterzeichnete Antragsschrift nicht vorliegt, was notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens darstellt“. Bisher läge eine solche nur für sechs Antragssteller vor, was das Mindestquorum nicht erfülle. Paragraf 23, Absatz eins des Betriebsverfassungsgesetzes besagt, dass mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen kann. Der derzeitige Betriebsratsvorsitzende Ralf Eckstein kann sich nicht vorstellen, dass diese Zahl, im Falle von AMG seien das 448 Unterschriften, tatsächlich zustande kommt. Schließlich hätten einige Kollegen die Klage unter falschen Annahmen und Informationen unterstützt, die inzwischen geklärt seien. „Ich glaube nicht, dass diese Kollegen ihre Unterschrift unter das Schriftstück setzen.“

Auslöser des Streits war Ecksteins Rücktritt als Stellvertretender Betriebsratsvorsitzender am 27. Oktober 2016. In den folgenden beiden ordentlichen Betriebsratssitzungen habe das Gremium es versäumt, einen neuen Stellvertreter aus seiner Mitte zu bestimmen, was laut der Klagesteller eine „grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten“ darstellt.

Ralf Eckstein stellt die Zusammenhänge anders dar. Das Gremium sei seiner Pflicht nachgekommen und habe versucht, in den Sitzungen am 9. und 16. November einen stellvertretenden Vorsitzenden zu finden. Während sich in der ersten Versammlung jedoch nur ein Mitglied aufstellen ließ, das nicht die Zustimmung der Wahlberechtigten erhielt, und in der darauffolgenden Sitzung niemand zur Wahl antrat, habe kein Stellvertreter gewählt werden können. Daraufhin sei der damalige Betriebsratsvorsitzende darüber informiert worden, seine Abwahl als Tagesordnungspunkt aufzunehmen, worauf dieser nicht mehr für die Betriebsratsmitglieder zu erreichen gewesen sei. In Wahlen am 23. und 24. November seien schließlich Angelique Bomm als Stellvertreterin und er, Ralf Eckstein, als Vorsitzender gewählt worden.

Welche Ansicht die richtige ist, wird nun das Gericht in einem Gütetermin am23. Februar beurteilen. Vorausgesetzt, das notwendige Quorum für die Klageerhebung wird noch erreicht.